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   AG Karlsruhe, 16.12.1986 - N 48/86   

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AG Karlsruhe, 16.12.1986 - N 48/86 (https://dejure.org/1986,11130)
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.12.1986 - N 48/86 (https://dejure.org/1986,11130)
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. Dezember 1986 - N 48/86 (https://dejure.org/1986,11130)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1987, 124
  • ZIP 1987, 387
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 08.10.2009 - IX ZB 11/08

    Vergütungsmöglichkeiten für Mitglieder des Gläubigerausschusses in einem

    In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/2443 S. 132) wird hierbei ausdrücklich auf § 13 Abs. 1 der damals geltenden Vergütungsverordnung Bezug genommen, in deren Anwendungsbereich sich Pauschalvergütungen in besonders gelagerten Einzelfällen weitgehend durchgesetzt hatten (vgl. AG Chemnitz aaO; AG Stuttgart aaO; AG Ansbach aaO; AG Mannheim aaO; AG Gummersbach ZIP 1986, 659; AG Karlsruhe ZIP 1987, 124, 125).
  • LG Münster, 27.09.2016 - 5 T 253/16

    Vergütung, Gläubigerausschussmitglied, Stundensatz, Zeitaufwand

    Erhöhend zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere eine umfangreiche Betriebsfortführung des schuldnerischen Unternehmens, eine erfolgreiche Beteiligung an Verhandlungen, die Befassung mit besonderen tatsächlichen und rechtlichen Problemen, besondere Haftungsrisiken oder auch besondere Tätigkeiten, wie z. B. die Kassenprüfung (vgl. AG Detmold NZI 2008, 505; AG Karlsruhe ZIP 1987, 124).

    Ausgehend von einem durchschnittlichen Stundensatz von 65 EUR hat sodann das Gericht die individuelle Festsetzung für die einzelnen Mitglieder auf Grund von Besonderheiten oder Erschwernissen des Verfahrens und den besonderen Tätigkeiten oder Leistungen und Fähigkeiten des betreffenden Mitglieds vorzunehmen (vgl. LG Aurich ZInsO 2013, 631; AG Braunschweig ZInsO 2005, 870; AG Karlsruhe ZIP 1987, 124).

  • AG Duisburg, 20.06.2003 - 62 IN 167/02

    Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses zur Unterstützung und Beratung

    Bereits unter der Geltung des § 91 KO war anerkannt, daß in besonders gelagerten Fällen auch eine andere, von einer streng zeitbezogenen Vergütung abweichende Berechnungsweise zulässig sein konnte, um eine Vergütung zu ermitteln, die den Schwierigkeiten des Verfahrens, der Art und dem Umfang der Tätigkeit sowie der Verantwortung und dem Haftungsrisiko der Ausschußmitglieder gerecht wurde (vgl. BGH DB 1977, 1047f.; AG Elmshorn ZIP 1982, 981; AG N2 ZIP 1985, 301; AG Gummmersbach ZIP 1986, 659; AG T4 ZIP 1986, 659f.; AG L3 ZIP 1987, 124; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl. 1994, § 91 RdNr. 1 m.w.N.).
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